Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen

 

„Lärmschutz an Flughäfen verbessert.“  Unter diesem Titel berichteten die hiesigen Zeitungen am 21. Mai 2005 über die Novellierung des überholten Fluglärmgesetz aus dem Jahre 1971.

„Bei der Überschreitung neuer Lärmgrenzwerte müssen die Flughafenbetreiber den Anwohnern Schutzmaßnahmen wie Fenster-Doppelverglasungen bezahlen. Auf ein  solches Schutzgesetz haben sich nach jahrelangen Verhandlungen die Bundesressorts für Umwelt, Verkehr und Verteidigung geeinigt. ...

Das Gesetz werde noch in diesem Jahr in Kraft treten.“

Nach den Landtagswahlen in NRW und deren politischen Folgen ist diese Meldung zwischenzeitlich  überholt.

Im „Heute Journal“ vom 31. Mai 2005 wurde berichtet, dass die noch amtierende Regierungskoalition beschlossen hat, das „Fluglärmgesetz“ in seiner Neufassung in der verbleibenden Legislaturperiode nicht mehr zur Beschlussfassung in den Bundestag einzubringen. Damit bleiben die Interessen der fluglärmgeplagten Bürger wieder einmal auf der Strecke.

Geplante Lärmgrenzwerte der Schutzzonen gemäß Gesetzentwurf Novelle Fluglärmgesetz:

 

Bestehende militärische Flugplätze                           Entwurf

Tag-Schutzzone 1:               LAeq Tag               = 68 dB(A)

Tag-Schutzzone 2:               LAeq Tag               = 63 dB(A)

Nacht-Schutzzone:               LAeq  Nacht           = 55dB(A), LAmax               = 6 mal 57 dB(A)

 

Bestehende zivile Flugplätze

Tag-Schutzzone 1:               LAeq Tag               = 65 dB(A)

Tag-Schutzzone 2:               LAeq Tag               = 60 dB(A)

Nacht-Schutzzone:               LAeq  Nacht           = 55dB(A), LAmax               = 6 mal 57 dB(A)

 

Vergleichswerte                                                               Fluglärmgesetz 1971

Schutzzone 1                                    = 75 dB(A)

Schutzzone 2                                    = 67 dB(A)

Die Reduzierung der Lärmgrenzwerte von 75 dB(A) auf 68 dB(A) hätte auch für Geilenkirchen positive Folgen gehabt. In dem Vorblatt zur Novelle steht hierzu geschrieben:

Der Bund trägt als Halter der von der Bundeswehr und den alliierten  Streitkräften genutzten militärischen Flugplätze, die unter den Geltungsbereich des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm fallen, die Kosten für die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen in der Tag-Schutzzone 1 und der Nacht-Schutzzone.“

Im Sinne des Immissionsschutzes zum Schutz der Bürger liegt eine Vergrößerung der Lärmschutzbereiche bei niedrigeren Grenzwerten. Der Lärmschutzbereich für den Militärflugplatz Geilenkirchen ist durch Verordnung des Bundesministers des Innern vom 28. Oktober 1982 mit Zustimmung des Bundesministers für Verteidigung festgesetzt  worden.

Die Lärmschutzbereiche müssten bei Anwendung der „neuen“ Grenzwerte erheblich vergrößert werden. Messungen des Ingenieursbüro Ritterstedt und der Initiative gegen AWACS-Emmisionen weisen höhere Werte für das Stadtgebiet Geilenkirchen aus.